AGB

Servicebedinungen

1. Geltungsbereich

Diese Servicebedingungen gelten verbindlich für alle Service-Dienstleistungen sowie Ersatzteil-lieferungen der MTE Deutschland GmbH, die durch Mitarbeiter des Unternehmens oder durch ihre Erfüllungsgehilfen erbracht werden. Diese Bedingungen gelten ausdrücklich auch für künftig zu erbringende Serviceleistungen, selbst wenn sie beim jeweiligen Abruf dieser künftigen Service- Dienstleistungen oder bei künftigen Ersatzteillieferungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, die MTE Deutschland GmbH hat ihnen explizit und im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Entgegennahme von durch die MTE Deutschland GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen erbrachten Service-Dienstleistungen oder Ersatzteillieferungen gilt als Annahme dieser Servicebedingungen. Auch ein Fehlen eines Widerspruchs gegen ggf. abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers bedeutet in diesem Falle nicht, dass die MTE Deutschland GmbH der Geltung der abweichenden Bedingungen zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Die Beauftragung der MTE Deutschland GmbH mit Service-Dienstleistungen und Ersatzteil-lieferungen soll durch den Auftraggeber in aller Regel schriftlich erfolgen, jedoch kann bei Bedarf diese auch mündlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen. Allgemeine Basis für jede Bestellung des Auftraggebers ist unsere zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Servicepreisliste, die tagesaktuell gültige Ersatzteilpreise bzw. wenn vorliegend unser entsprechendes schriftliches Angebot. In jedem Fall kommt der Auftrag bzw. Vertrag jedoch erst dann verbindlich zustande, wenn dieser durch die MTE Deutschland GmbH an den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde. Für den tatsächlichen Umfang des jeweiligen Auf-trages ist die Auftragsbestätigung bzw. die Serviceberichte maßgebend.

Der Auftraggeber muß nur im Einzelfall (z.B. bei telefonischer Beauftragung) jedoch nur auf ausdrückliche Anforderung durch uns, unsere schriftliche Auftragsbestätigung seinerseits noch einmal schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung muß durch den Auftraggeber am selben Werktag, an dem die Bestätigung von uns angefordert wurde, abgegeben werden. Wird die Bestätigung nicht rechtzeitig abgegeben, entfällt unsere Verpflichtung zur Durchführung des Auftrages. Ferner entfällt unsere Verpflichtung zu einer Leistung für den Fall, daß von der MTE Deutschland GmbH eine offene und fällige Forderung gegen den Auftraggeber besteht. Sollte sich nach Vertragsschluß herausstellen, dass für die MTE Deutschland GmbH die Durchführung der Service-Dienstleistungen oder Ersatzteillieferungen wegen Verzögerungen oder Totalausfällen bei Zulieferern für Ersatzteile oder Leistungsausfällen bei Drittfirmen unmöglich ist oder wird, so sind wir zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt. Durch Verzögerungen bei Zulieferungen Dritter geraten wir nicht in Leitungsverzug, sofern wir diese Verzögerungen nicht selbst verschuldet haben.

3. Geheimhaltung/ Vertraulichkeit

Alle durch den Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages an uns übergebenen Informationen, Daten und Unterlagen sowie ggf. personenbezogenen Daten unterliegen auf unserer Seite der Geheimhaltung und werde nicht an dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind die Informationen, Daten und Unterlagen, die an Mitarbeiter der MTE Deutschland GmbH oder Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung des Auftrages notwendiger Weise weitergeben werden müssen. Die Regelungen der DSVGO in der jeweils aktuellen Fassung gelten entsprechend. Unsere Datenschutzhinweise können auf unserer Homepage eingesehen werden. Für den Fall, dass an den Auftraggeber bereits vorab im Rahmen der Schadenfeststellung, zur Fehlerdiagnose, Reparaturvorbereitung, Funktionsüberprüfung oder Selbstdurchführung einer Reparatur Serviceunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, so bleiben diese in unserem alleinigen Eigentum. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen weder vervielfältigen oder elektronisch speichern, noch ohne unsere aus¬drückliche schriftliche Zustimmung Dritten - insbesondere Servicepersonal von Drittfirmen - zugänglich machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Auftragserteilung, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

4. Preise

Die Höhe der für die von uns erbrachten Service-Dienstleistungen und Ersatzteillieferungen fälligen  Vergütung ergibt sich aus unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Montagepreisliste.  Auf schriftliche Anforderung senden wir die Montagepreisliste per Post oder E-Mail zu. Regelmäßig ist die Servicepreisliste ebenso wie diese Servicebedingungen Bestandteil des schriftlichen Angebotes sowie der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Reisekosten ist der Sitz unseres Unternehmens in 56412 Heiligenroth maßgeblich, es sei denn, es erfolgt im konkreten Fall eine Anreise von einem anderen Ort. Sofern wir bei Annahme des Auftrages darauf hingewiesen hatten, dass die Anreise des Personales von einem anderen Ort notwendig ist, sind wir nach unserem billigen Ermessen berechtigt, für die Berechnung der Fahrtkosten und Reisezeiten diesen anderen Ort zugrunde zu legen.

Die Berechnung von notwendigen Ersatzteile und anderem Material erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen der MTE Deutschland GmbH. Sofern der Auftraggeber nicht konkret die Auswahl der benötigten Ersatzteile und des benötigten Materiales vornimmt, gilt unser Servicepersonal unter Ausschuss des § 181 BGB als bevollmächtigt, die Auswahl der Ersatzteile und des übrigen ver-wendenden Materials vorzunehmen. Die Entsorgung der ausgebaute Ersatzteile obliegt dem Auftraggeber. Abfall und Wertstoffe, die im Rahmen unseres Serviceeinsatzes anfallen, sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu entsorgen. Ersatzteile, die durch die MTE Deutschland GmbH im Austausch gegen defekte Bauteile geliefert werden, sind auf Kosten des Auftraggeber an die MTE Deutschland GmbH oder den von der MTE Deutschland GmbH benannten Empfänger zurück zu senden. Im Falle der nicht termingerecht erfolgten Rücksendung des Altteiles oder dessen Totalverlustes trägt der Auftraggeber auch die Kosten für das fehlende Altteil.

5. Leistungspflicht

a)     Leistungszeit:
Die von uns bei Auftragsannahme für den Beginn der Servicetätigkeit in Aussicht gestellten Termine gelten annährend, es sei denn, wir haben einen Servicebeginn zu einem bestimmten Termin schriftlich unter dem Ausdrücklichen Hinweis „verbindlich“ zugesichert. Unsere Leistungs- bzw. Reaktionsfristen beginnen erst mit Versand unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für die durch den Auftraggeber vorgelegten, schriftlichen Bestellung. Vereinbarte Leistungszeiten beziehen sich grundsätzlich auf den Beginn der Durchführung unserer Serviceleistungen, ein bestimmter Termin für deren Abschluss gilt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung als zugesichert.
Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Serviceleistungen geraten wir auch dann nicht in Leistungsverzug, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter, außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Leistungsverzug. Wir sind in diesem Falle auch dann zu Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Für den Fall, daß wir uns in dieser Situation auf Anfrage des Auftraggebers nicht innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich erklären, ob wir die geschuldete Serviceleistung noch erbringen werden, so ist der Auftraggeber seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unserer Serviceleis¬tung zum Rücktritt berechtigt. Die Rechte des Auftraggebers zur Kündigung nach § 649 bleiben unberührt.

b)     Leistungsumfang:
Der Umfang der von uns im Rahmen des geschlossenen Servicevertrages geschuldeten Leistung richtet sich regelmäßig nach der konkreten Störung und  auch danach, in welcher konkreten Phase des Serviceeinsatzes die MTE Deutschland GmbH sich bei der Durchführung des Serviceauftrages befindet. Generell gilt für den durch den Auftraggeber beauftragten Service-einsatz als Leistungsumfang eine Fehlerdiagnose mit einer anschließenden Fehlerbehebung als vereinbart. Hierbei ist die Vorgehensweise in Umfang und Reihenfolge im freien Ermessen durch die MTE Deutschland GmbH festzulegen. Sollte ausnahmsweise durch den Auftraggeber eine bestimmte Reihenfolge für die Fehlerdiagnose gewünscht sein, so ist diese in dessen schriftlichen Bestellung entsprechend vorzugeben und im Rahmen der Auftragsbestätigung durch die MTE Deutschland GmbH auch zu bestätigen. Als Ursache von Funktionsstörungen an Maschinen kommen häufig auch Fehler an einzelnen Maschinenkomponenten in Betracht, die im Rahmen des Zukaufes bei Unterlieferanten für die Maschine ausgewählt und eingebaut wurden. Aus diesem Grund ist es bei Einsatzbeginn oftmals nicht absehbar, in welchem Bereich elektronisch oder mechanisch die gemeldete Funktionsstörung seine Ursache findet und auch nicht, ob die gemeldete Funktionsstörung in den tatsächlichen Kompetenzbereich der MTE Deutschland GmbH generell, des zum konkreten Einsatz entsandten technischen Personals oder aber in die besondere Servicekompetenz eines Komponentenherstellers fällt. Daher gilt für den kostenpflichtigen Leistungsumfang unserer Serviceleistungen die folgende Regelung:

Diagnosephase:
Zu Beginn der Servicetätigkeit gilt zunächst eine Lokalisierung der aufgetretenen Funktionsstörung als beauftragt. Hierzu kann falls notwendig im freien Ermessen der MTE Deutschland GmbH ggf. auch weiteres spezialisiertes eigenes Personal oder auch spezialisiertes Personal eines Lieferanten beigezogen werden. Die Leistungspflicht in dieser Phase ist erfüllt, sobald wir gegenüber dem Auftraggeber eine Aussage darüber treffen können, ob sich die Funktionsstörung im Rahmen des laufenden Serviceeinsatzes durch den vor Ort befindlichen Techniker der MTE Deutschland GmbH beheben lässt, oder aber, ob die Entsendung besonders spezialisierter Techniker aus unserem Haus oder spezialisierte Techniker einer Herstellerfirma, von Drittfirmen oder von Komponentenherstellern notwendig ist. Die für diese Diagnosephase vom Auftraggeber geschuldete Vergütung berechnet sich auf Grundlage der jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen MTE Service-Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn wir den Fehler bereits innerhalb dieser Diagnosephase behoben haben.

Fehlerbehebungsphase:
Regelmäßig schließt sich an die vorgenannte Diagnosephase die Fehlerbehebungsphase an. Die in dieser Phase zu erbringende Leistung ist vom Auftrag des Auftraggebers grundsätzlich umfasst, es sei denn, daß im Einzelfall ausdrücklich und in Schriftform etwas anderes vereinbart wurde. Die für diese Fehlerbehebungsphase geschuldete Vergütung berechnet auf Grundlage der jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen MTE Service-Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn eine vollständige Behebung des Fehlers zeitlich oder technisch unmöglich wird oder sich im Rahmen der Fehlerbehebung herausstellt, dass eine Fehlerbehebung z.B. aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll erscheint. In diesen Fällen erfolgt eine Information des Auftraggebers. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Einsatz- und Ersatzteilkosten sind durch den Auftraggeber grundsätzlich auch in diesem Fall zu tragen. 

Entschließt sich der Auftraggeber, auf unsere Fehlerdiagnose hin spezialisierte Techniker des jeweiligen Komponentenherstellers durch unsere Vermittlung mit der Fehlerbehebung zu betrauen, so gelten zwischen den Technikern des Maschinenherstellers und dem Auftraggeber ebenfalls diese Servicebedingungen, sofern nicht ausdrücklich andere Vertragsbedingungen vereinbart sind. Für den Fall der Fehlerbehebung durch einen Komponentenhersteller oder eine Drittfirma übernimmt die MTE Deutschland GmbH die Lieferungen und Leistungen dieser Dienstleister keine Haftung und Gewährleistung. Insbesondere gelten die jeweiligen Servicedienstleister nicht als Erfüllungsgehilfen der MTE Deutschland GmbH.

6. Rahmenbedingungen der Serviceleistung

Während der der Erbringung der Serviceleistungen sind unsere Mitarbeiter sowie die Erfüllungsgehilfen jederzeit berechtigt, die von der aufgetretenen Funktionsstörung betroffenen Maschinen abzuschalten. Für Auswirkungen dieser Servicetätigkeit auf die Einsetzbarkeit anderer Maschinen und Anlagen des Auftraggebers, insbesondere für Produktionsaus¬fallzeiten, haften wir grundsätzlich nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen für Probeläufe kostenlos Rohmaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten bei Probeläufen haften wir nicht. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen. Er hat unser Personal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns zur Durchführung der Serviceleistung geeignetes Hilfs-personal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das für den Produktionseinsatz der von der Funktionsstörung betroffenen Maschine verantwortliche Führungspersonal des Auftraggebers hat unseren Technikern auf deren Verlangen für die gesamte Dauer des Serviceeinsatzes zur Verfügung zu stehen. Bedienen wir uns bei der Durchführung von Serviceleistung der vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte, so haften wir für deren Tätigkeit nicht.
  • Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber stellt Heizung, Wasser und Beleuchtung zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber stellt verschließbare Aufenthalts- und Lagerräume für unser Personal mit sanitären Einrichtungen, Beheizung und Beleuchtung zur Verfügung.

Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.

7. Abnahme

Sobald die MTE Deutschland GmbH die Beendigung einer Serviceleistung angezeigt haben -für den Fall, daß eine Erprobung vertraglich vorhergesehen war, nach deren Beendigung- ist der Auftraggeber zur Abnahme unserer Serviceleistung verpflichtet. Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch Unterzeichnung des Serviceberichtes. Auf diesem sind ggf. auch Abnahmevorbehalte durch den Auftraggeber schriftlich zu vermerken. Nachträglich geltend gemachte Vorbehalte sind unwirksam und sind dann ggf. als Reklamation im Sinne der Gewährleistung zu betrachten.
Nimmt der Auftraggeber die Maschine oder Einrichtung, auf die sich unsere Serviceleistung bezogen hatte, wieder in Betrieb, so gilt unsere Serviceleistung als abgenommen, auch wenn die Abnahme zuvor nicht schriftlich erklärt wurde. Liegt ein nur unwesentlicher  Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Serviceleistung nach Ablauf von 7 Tagen seit der Anzeige Ihrer Beendigung durch uns als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber die Geltendmachung eines be¬stimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfang fällig.

8. Zahlungsbedingungen

Als Zahlungsfrist für alle Forderungen der MTE Deutschland GmbH gilt grundsätzlich 100% des Rechnungsbetrages innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Die vereinbarten Zahlungsfristen laufen grundsätzlich ab Datum der Rechnungs-stellung. Eine Rechnungsstellung in Form von Anzahlungsrechnungen, Abschlagsrechnungen und Schlußrechnungen je nach Auftragsumfang und Auftragsdauer ist im Ermessen der MTE Deutschland GmbH zulässig. Regelmäßig werden jedoch in einem solchen Fall die Zahlungsbedingungen im Rahmen der Auftragserteilung bzw. in der Auftragsbestätigung besonders vereinbart. Sollten sich während der Einsatztätigkeit der MTE Deutschland GmbH Hinweise dafür ergeben, dass Zahlungen durch den Auftraggeber nicht geleistet werden oder nicht rechtzeitig geleistet werden können, kann durch die MTE Deutschland GmbH der Einsatz sofort abgebrochen werden. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sind durch den Auftraggeber nach Rechnungslegung durch die MTE Deutschland GmbH zur Zahlung sofort fällig. Eine Wiederaufnahme der Arbeiten erfolgt nach geeigneter Sicherstellung der geschätzten Einsatzkosten durch den Auftraggeber. Die Form dieser Sicherstellung durch Abschlagszahlung, Anzahlungen oder Vorkasse liegt im Ermessen der MTE Deutschland GmbH. 

Die Fälligkeit der Vergütung entsteht mit dem Abschluß der jeweiligen Phase unserer Serviceleistung ohne Rücksicht auf eine ggf nach der Fehlerbehebungsphase notwendige Abnahme unserer Leistung. Alle Zahlungen sind sofort ohne Abzug netto Kasse zu leisten. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Ausspruch einer Mahnung in Zahlungsverzug, sobald der Zahlungstermin laut Rechnung überschritten wird. Für jede Woche des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 1 % des Servicepreises, insgesamt jedoch maximal 5 % zu bezahlen. Weitere Ansprüche wegen Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt. Der Verzugs-schaden wird auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Verzugszinsen berechnet. Für die Kosten durch Bearbeitungen im Mahnverfahren ist eine angemessene Mahngebühr fällig. Diese wird auf der Mahnung neben den Verzugszinsen entsprechend schriftlich ausgewiesen. Die Entgegen-nahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus Zahlungsverzug. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, gegen Zahlungsansprüche aus Servicedienstleitungen mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zurückhaltungsrechte wegen Gegenforderungen geltend zu ma¬chen, es sei denn, daß die jeweilige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich an¬erkannt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns aus dem Servicevertrag ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Firma MTE Deutschland GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Ersatzteilen und Baugruppen ausdrücklich bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen- also auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen aus dem Servicevertrag vor. Der Auftraggeber darf die gelieferten Baugruppen und Ersatzteile weder einzeln noch in Gesamtheit mit der Werkzeug-maschine welche Gegenstand des Serviceauftrages gewesen ist weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Auf Grund der Tatsache, daß alle Ersatzteile und Baugruppen sehr einfach und schnell wieder demontierbar sind wird ausdrücklich vereinbart, daß die Regelungen des §947 BGB keine Geltung haben sollen. Die MTE Deutschland GmbH bleibt auch nach Einbau von Ersatzteilen und Baugruppen deren Eigentümer. Auf Grundlage des vereinbarten Eigentums-vorbehaltes wird es der Firma MTE Deutschland GmbH schon heute durch den Auftraggeber ausdrücklich gestattet, bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber, einer erfolgten ersten schriftlichen Mahnung und darauf folgender zusätzlicher schriftlicher Setzung einer weiteren Frist von 14 Tagen diesen Eigentumsvorbehalt durch Demontage und Abholung der gelieferten Baugruppen und Ersatzteile entsprechend umzusetzen. Der Auftraggeber wiederum verpflichtet sich schon heute, der Firma MTE Deutschland GmbH und deren Erfüllungsgehilfen hierzu während der normalen Geschäftszeiten Zugang zu den Betriebsräumen sowie der jeweiligen Maschine zu gewähren und die Demontage und den Abtransport der Baugruppen und Ersatzteile zu dulden. In diesem Fall sind die Rechnungswerte der jeweiligen Baugruppen und Ersatzteile von der jeweiligen Forderung abzuziehen. Die der MTE Deutschland GmbH hierfür entstehenden Kosten für Demontage und Abtransport sowie für die ggf. notwendige Aufarbeitung der Bauteile in den Neuzustand sind durch den Auftraggeber im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. Sollte die vorstehende Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes durch die MTE Deutschland nicht durchgeführt werden, technisch nicht möglich sein oder aber durch den Auftraggeber verhindert werden, so bleiben unsere gesetzlichen Pfand- und Sicherungs¬rechte davon unberührt. Geht unser Eigentum an Ersatzteilen dennoch z.B. auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder ähnliches durch Einbau oder Verarbeitung unter, so erwerben wir an der Sache, in die diese Ersatzteile eingebaut wurden oder an der unter Verwendung der Ersatzteile neu hergestellten Sache Miteigentum im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Ersatzteile zum jeweiligen Zeitwert der Sache. Dieser Miteigentumsanteil geht erst bei vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen durch den Auftraggeber auf diesen über. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte über die gelieferten Baugruppen und Ersatzteile hat der Auftraggeber die MTE Deutschland GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

10. Gewährleistung

Mängel unserer Serviceleistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, die Mängel zur Kenntnis zu nehmen, schriftlich uns gegenüber zu rügen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall auf unser schriftliches Verlangen den Einsatz der betreffenden Maschine im Produktionsprozeß unverzüglich einzustellen. Bei Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Servicevertrag durch uns sind wir zunächst berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche unserer Serviceleistung zu unternehmen. Schlagen diese Nachbesserungsversuche fehl oder unternehmen wir binnen einer angemessenen Frist keine solchen Nachbesserungsversuche, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom geschlossenen Servicevertrag berechtigt. Dieser Rücktritt ist uns gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Ersatzvornahme bei der Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden berechtigt.

11. Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche gegen uns aus Schlechterfüllung des Servicevertrages oder der Lieferung von Baugruppen und Ersatzteilen verjähren generell innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in der Diagnosephase mit dem Abschluss der Fehlerdiagnose, in der Fehlerbehebungsphase mit der Abnahme der Serviceleistung und bei Ersatzteilen mit Lieferung. Vergütungsansprüche der MTE Deutschland GmbH für erbrachte Lieferungen und Leistungen unterliegen der gesetzlichen Regelung

12. Haftung und Schadenersatz

Eine Haftung durch den Auftragnehmer auf Grundlage von eventuell entstehenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß sowie Unmöglichkeit und Unvermögen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Grundsätzlich gilt ein Haftungsausschluß für Mangelfolgeschäden sowie für unvorhersehbaren Schadensgestaltungen oder völlig untypische Schäden als vereinbart. Evtl. bestehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
Durch Änderungen an der Maschine oder Instandsetzungsarbeiten, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung durchgeführt hat, wird unsere Haftung für die entstehenden Folgen ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers, nachzuweisen, dass die jeweiligen Maßnahmen keine ne¬gativen Folgen auf die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Gerätes hatten, bleibt unberührt.

13. Schlussbestimmungen

Sofern der Auftraggeber juristische Person, Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Koblenz vereinbart. Wir sind unabhängig hiervon auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Auftraggebers Auftraggebers zu erheben. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der MTE Deutschland GmbH und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluß des UN-Kaufrechtes. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang. Sollte eine Bestimmung in diesen Servicebedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll diese durch eine Regelung ersetzt werden, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Grundsätzlich wird dadurch jedoch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen in der gesamten Vertragsbeziehung nicht berührt.